AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 – Allgemeines – Geltungsbereich 

 

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. 

 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Rahmen der Ausführung des Planungsauftrages der Planungsleistungen bzw. des Gesamtauftrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Weitere Entwürfe, eine abweichende Darstellung (wie z.B. 3D) oder mehrere Varianten sind nur geschuldet, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Nachträgliche Änderungen der Planung sind, wenn sie nicht vertraglich vereinbart wurden, gesondert zu vergüten.

 

§ 2 – Angebot – Angebotsunterlagen 

 

(1) Der Kunde hat den Planungsauftrag gegenzuzeichnen und an uns unverzüglich zurückzusenden. Vorher abgegebene Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

 

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

 

(3) Angaben in Katalogen, Zeichnungen u. Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts-, u. Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht Gegenstand eines verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktions- und Formänderungen sowie Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht, Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.

 

§ 3 – Preise – Zahlungsbedingungen 

 

(1) Bei Beauftragung der Planungsleistungen durch den Kunden werden 100 % der im Planungsauftrag ausgewiesenen Pauschale in Rechnung gestellt. Geleistete Zahlungen auf den Planungsauftrag können bei Erteilung des Auftrages zur geplanten Ausführung und Einrichtung an Beihl Ambiente GmbH zu 50 % angerechnet werden. Dieses ist im Vertag schriftlich festzuhalten.

 

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Installations-u. Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung im Preis enthalten.

 

(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.

 

(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe, gesondert ausgewiesen.

 

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag sofort brutto bei Rechnungserhalt fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

 

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und von uns unbestritten ist.

 

(7) Sollten wir zur Rücknahme der benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein, stehen uns folgende pauschalierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung und der Wertminderung der gelieferten Ware zu: für die Benutzung und Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben Jahres nach Lieferung/Abnahme 33 % des Bestellpreises, während des zweiten halben Jahres nach Lieferung / Abnahme 40 % des Bestellpreises, während des dritten und für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5 % des Bestellpreises. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Rücknahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der uns für Benutzung und Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der Schadenbestimmung sind Alter und Zustand des Gerätes und dessen Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen.

 

§ 4 – Leistungszeit / Leistungsstörungen / Verzug 

 

(1) Die Planung beginnt nach Eingang des in Rechnung gestellten Betrages. Weitere Voraussetzung ist die Abklärung aller technischen Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des uns erteilten Auftrages. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus.

 

(2) Die Einhaltung der Leistungszeit und Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere den vollständigen Erhalt der vom Kunden beizubringenden Unterlagen und der Übermittlung sämtlicher für die Planung notwendiger Daten, Informationen und Wunschangaben. Sollten sich während der Bauphase noch Änderungen der Räumlichkeiten oder Änderungen der Nutzungsmöglichkeiten ergeben, setzt der Kunde uns darüber unverzüglich in Kenntnis.

 

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, inkl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

(4) Kann oder will der Kunde die Planungsleistungen nach Abschluss des Auftrages nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, unsere Leistung zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

(5) Bei Nichtdurchführung des Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten 25% der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hier nicht ausgeschlossen

 

(6) Liefer-u. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt u. von unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen zu einer Leistungszeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.

 

(7) Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

(8) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Einlagerung der Ware wird gesondert in Rechnumng gestellt.

 

(9) Teilleistungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig und zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.

 

§ 5 – Gewährleistung / Mängelgewährleitung

 

(1) Weicht die Planung von den vom Kunden übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen ab, wird um Mitteilung innerhalb von zehn Werktagen gebeten. Die Planung wird dann innerhalb von zehn Werktagen den vorliegenden Gegebenheiten entsprechend abgeändert.

 

(2) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn wir die Nacherfüllung nicht erfolgreich ausführen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Abweichungen der Pläne, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Soweit die Planungsleistung eine  Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt,haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und soweit der Kunde Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(4) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Planungsfehler, die auf unzureichenden oder falschen Informationen des Kunden beruhen.

 

(5) Die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte setzt voraus, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

(6) Gegenüber den Kunden leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel des Liefergegenstandes nach unserer Wahl, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Kunde den Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.

 

(7) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % bei Sonderanfertigungen oder bedingt durch Verpackungseinheiten berechtigen nicht zur Beanstandung.

 

(8) Gegenüber dem Kunden gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

(9) Garantien im Rechtssinn erhält der Kunde durch uns nicht, eine eventuelle Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt. Uns zustehende Garantieansprüche gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritten, sind an den Kunden abgetreten. Im Falle der Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.

 

(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber den Kunden ein Jahr, Die Frist ist eine Verjährungsfrist.

 

(11) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

 

§ 7 – Montage 

 

(1) Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung u. die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen u. der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- und Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- und Wartezeiten vom Kunden zu tragen.

 

(2) Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations-u. Elektroanschlussarbeiten sind in den Angeboten nicht enthalten, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen wurden. Es müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Strom-u. Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein.

 

(3) Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.

 

§ 6 – Gesamthaftung 

 

(1) Sollten nach Vertragsabschluß nach unserem Ermessen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden auftreten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierdurch für uns eine Schadensersatzverpflichtung entsteht.

 

(2) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs– ausgeschlossen.

 

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(4) Beihl Ambiente GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Maße, Baupläne, Zeichnungen oder sonstige Angaben. Beihl Ambiente GmbH haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Dritte die von Beihl Ambiente GmbH ermittelnten Maße oder sonstige Angaben verwenden.

 

§ 8 – Eigentums- und Urheberrechte 

 

(1) Gegenüber dem Kunden behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte an den Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen bis zum Abschluss des Planungsauftrages und Eingang aller vereinbarten Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Pläne und Unterlagen zurückzuhalten bzw. bereits übergebene Unterlagen ohne vorherige Fristsetzung zurückzufordern. In der Rückforderung liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

 

(2) Beihl Ambiente GmbH ist berechtigt, auch nach Beendigung des Auftrags das Bauwerk in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um Aufnahmen zu fertigen und für eigene Werbezwecke zu nutzen.

 

(3) Beihl Ambiente GmbH steht das Recht zu, auf den Planungsunterlagen, am Bauwerk oder in der baulichen Anlage während der Bauzeit namentlich genannt zu werden. Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des von Beihl Ambiente GmbH geplanten Werks nur unter Namensangabe des Auftragnehmers berechtigt. Die Beihl Ambiente GmbH ist berechtigt, einer Nutzung, Veröffentlichung oder sonstige Bekanntmachung des Werks unter Verwendung des Namens „Beihl Ambiente GmbH“ zu widersprechen und eine Unterlassung zu verlangen.

 

(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Angaben, Informationen, Daten nicht gegen Rechte Dritter (z.B. Urheberrecht, Warenzeichen, Namensrechte, Firmenrechte) verstoßen. Die Beihl Ambiente GmbH prüft diese Angaben des Auftraggebers nicht. Der Auftraggeber stellt Beihl Ambiente GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Eine Haftung von Beihl Ambiente GmbH wird – auch für mittelbare Schäden – ausgeschlossen.

 

§ 9 – Eigentumsvorbehaltssicherung 

 

(1) Gegenüber dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei erheblichem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung zurückzunehmen (§ 985 BGB). In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Hierzu gestattet uns der Kunde unwiderruflich den Zugang zu seinen Räumlichkeiten. Wir sind nach der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware, ohne vorherige Fristsetzung, zurückzunehmen. Hierzu gestattet uns der Käufer unwiderruflich den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. 

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.

 

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen u. außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

 

§ 10 – Datenschutz 

 

(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren.

 

(2) Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.

 

(3) Die für Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

 

§ 11 - Sonstiges

 

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann für alle geschäftlichen Beziehungen, wenn sie nicht besonders schriftlich bestätigt worden sind. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht.

 

(2) Unsere Angebote und Preise sind freibleibend; Irrtum vorbehalten. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

(3) Sämtliche Aufträge, Abreden und Zusicherungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die auch durch Rechnungserstellung erfolgen kann.

 

(4) Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

 

(5) Die angegebenen Lieferfristen gelten als ungefähr und werden nach Möglichkeit eingehalten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

(6) Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Bei fristgerechten, begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche, auch Mangelfolgeschäden des Käufers, Ersatz liefern oder nachbessern.

 

(7) Unsere Lieferungen setzen Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Sollten hierin nach erfolgtem Abschluss nach unserem Ermessen Zweifel auftreten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Verkauf zurückzutreten, ohne dass hierdurch für uns eine Schadensersatzverpflichtung entsteht.

 

(8) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist die Rechnungssumme brutto bei Rechnungserhalt fällig. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Bei einem Verbraucher betragen die Verzugszinsen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden 

 

(9) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrage erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu. Der Käufer tritt die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Käufer seine ihm zustehenden pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche gegen einen gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitgeber an uns ab. Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers bedingen die sofortige Fälligkeit aller Verpflichtungen. Bei Zwangsmaßnahmen in das Vermögen des Käufers sind wir berechtigt, die gelieferten Waren ohne Fristsetzung zurückzunehmen.

 

(10) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages.

 

§ 12 – Gerichtsstand – Erfüllungsort

 

(1) Als Gerichtsstand wird Bremen vereinbart.

 

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Stand: 01.03.2018


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